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   BSG, 03.10.1984 - 9a RVi 1/83   

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https://dejure.org/1984,7886
BSG, 03.10.1984 - 9a RVi 1/83 (https://dejure.org/1984,7886)
BSG, Entscheidung vom 03.10.1984 - 9a RVi 1/83 (https://dejure.org/1984,7886)
BSG, Entscheidung vom 03. Oktober 1984 - 9a RVi 1/83 (https://dejure.org/1984,7886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für Übergangsgeld - Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes - Unterhaltsbeihilfe als Erwerbseinkommen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbsunfähiger Schüler - Sonderschule - Kriegsopferfürsorge - Krankheitsbedingte Unterbrechung - Übergangsgeld - Unterhaltsbeihilfe

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 78/78

    Übergangsgeld innerhalb der Zeit der Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 9a RVi 1/83
    7. August 1974 idF des AFKG weithin vereinheitlicht hat, mithin besonders als Voraussetzung für Übergangsgeld (vgl BSG vom 19.9.1979 11 RA 78/78 = SozR 2200 § 1241 Nr. 14).
  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 6/77

    Begriff 'Arbeitsunfähigkeit' iS des RVO § 182 Abs 1 Nr 2

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 9a RVi 1/83
    Vielmehr ist dies nur derjenige, der infolge Krankheit seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann (vgl BSG vom 12.9.1978 5 RJ 6/77 = BSGE 47, 47, 51 = SozR 2200 § 1237 Nr. 9).
  • BSG, 04.02.1976 - 9 RV 136/75

    Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 9a RVi 1/83
    Arbeitsunfähig iS des § 16 Abs. 1 Buchst a Halbs 1 BVG ist nicht ohne weiteres, wer gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 BVG, dh im allgemeinen Erwerbsleben, erwerbsunfähig ist (vgl BSG vom 4.2.1976 9 RV 136/75 = SozR 3100 § 30 Nr. 13).
  • BSG, 29.05.1980 - 9 RV 6/79

    Zeitlich geltende Leistungsbemessungsgrenze

    Auszug aus BSG, 03.10.1984 - 9a RVi 1/83
    Das Übergangsgeld hat eine 'Lohnersatzfunktion', dh es soll den Ausfall von Erwerbseinkommen, auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ersetzen (vgl BSG vom 29.5.1980 9 RV 6/79 = SozR 3100 § 16a Nr. 2).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

    Auch bei der entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze im sozialen Entschädigungsrecht ist - entsprechend der Lohnersatzfunktion des VKrg (vgl zB BSG SozR 3100 § 20 Nr. 4 S 12) - bei Fehlen abweichender Regelungen zu verlangen, dass es sich bei der Tätigkeit, die aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichtet werden kann, um eine Erwerbstätigkeit handeln muss (vgl BSG SozR 3100 § 16 Nr. 3 S 2 f).
  • BSG, 25.08.2022 - B 9 V 4/21 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Versorgungskrankengeld - Arbeitsunfähigkeit -

    Gründe, aus denen die Maßstäbe der gesetzlichen Krankenversicherung zur Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht heranzuziehen sein könnten, sind nicht ersichtlich (vgl aber BSG Urteil vom 3.10.1984 - 9a RVi 1/83 - SozR 3100 § 16 Nr. 3 - juris RdNr 12 für den Fall eines Schülers einer allgemeinbildenden Schule) .
  • LSG Bayern, 29.11.2001 - L 15 VG 2/01

    Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen der Folgen einer verübten Gewalttat;

    Mit Schriftsatz vom 20.05.1999 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei zwar von Oktober bis November 1995 in einer hauptsächlich vorlesungsfreien Zeit arbeitsunfähig gewesen; diese Zeit diene jedoch Studenten auch zur Vorbereitung auf Prüfungen, Durchführung von Praktika etc. Aus dem bereits genannten BSG-Urteil von 1972 (betreffend einen Arbeitslosen) und dem BSG-Urteil vom 19.12.1974 - 8 RU 18/74 - (betreffend eine ehrenamtlich beim VDK Beschäftigte) sowie Urteil vom 03.10.1984 - 9a RVi 1/83 - (bezüglich eines Schülers einer allgemein bildenden Sonderschule) folge, dass es lediglich auf einen Bezug zum Erwerbsleben zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ankomme.

    Das vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt zitierte Urteil des BSG vom 03.10.1984 (Az.: 9a RVi 1/83, SozR 3100 § 16 Nr. 3) betreffend einen erwerbsunfähigen Schüler, der eine Sonderschule als berufsfördernde Maßnahme der Kriegsopferfürsorge besuchte, bestätigt das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide, da nach den dortigen Ausführungen des BSG eine Person, die bisher nicht erwerbstätig war, deshalb nicht als arbeitsunfähig angesehen werden kann, weil es am Bezug zu einer Erwerbstätigkeit fehlt.

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